SGB XI §15 Stufen der
Pflegebedürftigkeit
Für
die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen
(§ 14)
einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:
1.
Pflegebedürftige der Pflegestufe I
(erheblich
Pflegebedürftige
)
sind Personen, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
2.
Pflegebedürftige der Pflegestufe II
(Schwerpflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen
Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
3.
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der
Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a SGB XI reicht die
Feststellung, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind.
Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber
einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
Der Zeitaufwand,
den ein Familienangehöriger
oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die
erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im
Tagesdurchschnitt in der
Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
Pflegestufe II mindestens
drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
Pflegestufe III
mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen
auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.